Deutsche Behörden stehen NICHT in dem Ruf,
besonders feinfühlig
mir
ihren „Klienten“ umzugehen.
Dies musste auch ein Hartz
IV-Empfänger erfahren,als ihm seine Gemeinde offenbarte, dass sein neues Zuhause
ein Zimmer in einem Übergangsheim ist.....
http://news.immobilo.de/12/17/2611-amt-darf-hartz-iv-empfanger-nicht-ins-obdachlosenheim-schicken
Hartz IV-Empfänger müssen nicht
in einer Obdachlosenunterkunft wohnen,
in einer Obdachlosenunterkunft wohnen,
auch wenn die Behörden dies verlangen.
Stattdessen dürfen die
Hilfeempfänger eine eigene Wohnung mieten,
die bei angemessenen Kosten
vom Amt bezahlt werden muss.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 22.05.2012 - 7 A 3069/12 -
Die Mieter die Wohnung nach einem
rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil
schon längst hätten räumen müssen
Wohnungsbeschlagnahme
zur Vermeidung von Obdachlosigkeit
(darf nicht länger als sechs Monate andauern)
- Vermieter bemängelt, ein rechtskräftiges Räumungsurteil
mehr als ein dreiviertel Jahr lang nicht durchsetzen zu können -
Behörde muss bei längerdauernder Wohnungsbeschlagnahme
fehlenden anderweitigen Wohnraum nachweisen können
Die
Beschlagnahme einer Wohnung
zur Abwendung einer drohenden
Obdachlosigkeit
ist grundsätzlich möglich und zulässig.
Gleichwohl darf
eine Wohnung jedoch nur
bis zu sechs Monaten beschlagnahmt werden.
Die
Behörden müssen zudem nachweisen,
dass anderweitiger zumutbarer Wohnraum
nicht zur Verfügung steht.
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Hartz IV-Empfänger - Anspruch auf eigene Wohnung
Die Essener Richter gaben damit einem 59-jährigen Mann Recht,
dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem
Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte.
Behörde wollte nur Kosten in Höhe für ein Zimmer
in Übergangsheim übernehmen.