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Sonntag, 21. November 2010

Fun Baby Cook

 Quelle:  http://www.sueddeutsche.de/kultur/die-witzigsten-bilder-im-netz-der-louvre-des-lachens

Täter Staat : Gewalt gegen Kinder

         paPPa.com dankt Professor Jopt für die Bereitstellung dieses Beitrags,
                       Hervorhebung durch Fettschrift durch paPPa.com





  • Prof. Dr. Uwe Jopt

    Täter Staat: Gewalt gegen Kinder
    "Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit ... Eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertsystems stellt, kann ... grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren ..."


    Mit obiger Aussage stellte das Bundesverfassungsgericht schon vor vielen Jahren klar: Auch Kinder stehen grundsätzlich und uneingeschränkt unter demselben verfassungsrechtlichen Schutz menschlicher Grundrechte, wie jeder Erwachsene. Der "kleine Unterschied" besteht lediglich darin, daß sie selbst weder rechtlich noch entwicklungsbedingt in der Lage sind, sich gegen Mißachtungen ihrer Rechte überhaupt wehren zu können.
    Diese Einschränkung könnte man allerdings vernachlässigen, da die Garantie des kindlichen Persönlichkeitsschutzes und damit die Abwehr jeglicher Gefährungen des sogenannten Kindeswohls nach unserer Verfassung in den Händen der "staatlichen Wächter" - Gericht und Jugendamt - liegt.
    Sie sollen im Interesse des Kindes eingreifen, wann immer seine Eltern dies nicht leisten können. Oder nicht leisten wollen, weil sie selbst die Gefährdung darstellen.
    Das klingt zunächst beruhigend. Doch Beispiele wie die folgenden wecken zumindest ganz erhebliche Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des staatlichen Schutzapparates.
    Fall 1: Im April 1990 erscheint eines abends auf dem Hof von Landwirt B. in der Nähe von Detmold ein Gerichtsvollzieher in Begleitung zweier Polizisten, um die beiden 4 und 6 Jahre alten (ehelichen) Kinder mitzunehmen. Der gerichtliche Herausgabebeschluß erlaubte auch den "Einsatz von körperlicher Gewalt". Einen Tag vorher war die Mutter aufgrund eines psychologischen Gutachtens zur "Alleinsorgeberechtigten" erklärt worden.
    Bis dahin war der Vater alleiniger Sorgerechtsinhaber, weil die Mutter ohne Ankündigung das Haus verlassen und mit ihrem Liebhaber 600 km weit fortgezogen war.



    Drei Vollstrecker weckten die schlafenden Kinder
    Über die geänderte neue Rechtslage hatte niemand den Vater informiert. Da die Tür offenstand, drangen alle drei Vollstrecker einfach in das Haus ein, weckten die bereits schlafenden Kinder und nahmen sie (gegen die empörten Proteste des Vaters) noch im Schlafanzug mit. Draußen übergaben sie die weinenden Geschwister dem mitgekommenen Liebhaber der Mutter. Sie selbst war zu Hause geblieben.

    Fall 2: Bereits zum wiederholten Mal war der 8 1/2jährige Klaus nach der Schule zu seinem nichtsorgeberechtigten Vater geflüchtet. Stets wurde er dort von der Polizei aufgegriffen und wieder zur Mutter zurückgebracht. Ausschnitte aud dem Polizeiprotokoll der letzten gewaltsamen Herausnahme: "Klaus versteckte sich hinter mir und zitterte am ganzen Körper, und wir hatten deutlich den Eindruck, daß Klaus Angst vor seiner Mutter hatte." Das erschreckende Protokoll in nahezu komplettem Wortlaut: Protokoll der Angst

    Fall 3: Kathrin, 9 Jahre alt, verbringt gemäß der Empfehlung eines Sachverständigen inzwischen bereits über 1 1/2 Jahre in einem Kinderheim, um dort therapeutisch dafür "geöffnet" zu werden, wieder bei ihrem sorgeberechtigten Vater leben wollen. Das hatte das Kind nach der Scheidung kategorisch abgelehnt. Um den Erfolg der Maßnahme zu sichern, wurde das Umgangsrecht der Mutter bis zur "Heilung" des Mädchens ausgesetzt. Hin und wieder treffen sich beide jedoch trotzdem - heimlich.

    Fall 4: Gegenüber ausnahmslos allen Verfahrensbeteiligten - Gericht, Jugendamt, Gutachterin - hatte der fast 12jährige Malte klar und unmißverständlich geäußert, daß er seine Mutter zwar sehr gerne habe und sie auf jeden Fall auch weiterhin regelmäßig besuchen wolle. Trotzdem möchte er jetzt nach drei Jahren bei seiner Mutter auch einmal für eine unbefristete Zeit beim Vater leben.
    Mit der Begründung, daß er noch zu jung sei, um die Tragweite eines solchen Wechsels überblicken zu können, und außerdem bestünde der erhebliche Verdacht, daß er von seinem Vater beeinflußt worden sei und insofern gar nicht eine "wirkliche" Meinung von sich gebe, wiesen sowohl das Amts- wie auch das Beschwerdegericht unter Berufung auf das Gutachten den Antrag des Vaters zurück.
    Eine Analyse des Gutachtens, die gravierende fachliche Mängel offenlegte, wurde nicht einmal zur Kenntnis genommen und als "unbedeutend" ungelesen zu den Akten gelegt. In Auftrag gegeben hatte sie der Vater. Malte wartet jetzt sehnsüchtig darauf, daß er 14 Jahre alt wird. Dann gebietet das Recht, ihn endlich ernst zu nehmen.

    Keine Frage - alle diese Beispiele zeigen, daß real immer wieder der verfassungsrechtliche Schutzauftrag in sein genaues Gegenteil verkehrt wird: Hier wird die Menschenwürde von Kindern aufs Schlimmste mißachtet, hier ist das Kindeswohl zur inhaltsleeren Worthülse verkommen. Und eine eigentlich perverse Frage drängt sich auf: Wer schützt in solchen Fällen Kinder vor ihren Beschützern?
    Wie ist so etwas möglich? Wie kann man verstehen, daß ausgerechnet die stattlichen Hüter kindlicher Grundrechte Maßnahmen anordnen und Verhältnisse schaffen, die die meisten Menschen nur noch als menschenverachtend und seelische Kindesmißhandlung bezeichnen würden? Und das angeblich auch noch allein zum Wohl des Kindes?
    Da es sich ausnahmslos um Scheidungskinder handelt, ist die Antwort von erschreckender Einfachheit: Abgedeckt und legalisiert sind alle diese Pervertierungen des staatlichen Schutzauftrags durch das in über 90 Prozent aller Fälle auf einen Elternteil übertragene Sorgerecht. Denn da dieses Zertifikat rein rechtlich gesehen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zugeteilt werden darf, ist jeder Widerstand gegen seine Realisierung zum Schaden des Kindes und deshalb in seinem eigenen Interesse mit allen Mitteln zu brechen. Das leuchtet ein, wenn der andere (nichtsorgeberechtigte) Elternteil sein Kind gewaltsam an der Umsetzung des Sorgerechtsbeschlusses hindern würde.


    Überprüfung angeblich nicht erforderlich
    Doch was, wenn das Kind selbst, wie in den genannten Beispielen, sich verweigert? Hier können sich manche Juristen (gottlob: es gibt auch andere. Doch was nützt das den betroffenen Kindern?) offensichtlich überhaupt nicht vorstellen, daß die von ihnen gestattete Gewalt ebenfalls eine massive Schädigung des Kindeswohls bedeuten kann.
    So bekannte beispielsweise ein Senat am Oberlandesgericht Hamm noch 1991 freimütig: "Eine Überprüfung (der gewaltsamen Herausnahme) ist aber nur noch eingeschränkt erforderlich, wenn dem die Herausgabe begehrenden Elternteil kurz vorher bereits die elterliche Sorge übertragen worden ist und in diesem Zusammenhang die Belange des Kindeswohls ausgiebig erörtert worden sind."
    Hinter solcher "Logik" verbirgt sich regelmäßig dieselbe Annahme: Das Kind wurde vom Nichtsorgeberechtigten rücksichtslos beeinflußt, sich dem Sorgerechtsbeschluß zu widersetzen, so daß sein Widerstand alles andere als seinen wirklichen Willen spiegelt.
    Doch ob zutreffend oder nicht: Für das Erleben von Kindern ist eine solche - vielleicht logisch, keineswegs jedoch zugleich auch psycho-logisch zutreffende - Argumentation in jedem Fall irrelevant.


    Gesetz stammt noch aus der Nazi-Zeit
    Denn Kinder denken und fühlen allein aus der Gegenwart heraus, leben hochgradig aus der Sinnlichkeit des Augenblicks, ohne zu tieferen planenden oder moralisch abwägenden Überlegungen in der Lage zu sein. Jedenfalls nicht gegenüber emotional positiv besetzten Elternfiguren. Vor diesem Hintergrund erleben sie zwangsläufig jede "Lösung" durch Gewalt zuallererst als eine zutiefst schädliche Mißachtung ihrer Persönlichkeit wie ihrer seelischen Befindlichkeit.
    Deshalb wären seitens des Staatlichen Wächters, insbesondere der Justiz, unverzüglich grundlegend andere Wege einzuschlagen, um dem Kind aus seiner angeblichen Fesselung rauszuhelfen. Und die hießen: Gespräche mit Eltern und Kind, Beratung und Erprobung. Das heißt, das Kind müßte in jedem Fall die Möglichkeit erhalten, in vertrauensvoller Begleitung durch das Jugendamt oder andere psychologische Helfer anschaulich zu erfahren, wie stabil und dauerhaft sein persönlicher Standortwunsch tatsächlich ist.
    Das alles wäre so einfach zu realisieren, würde kaum ernsthafte Risiken in sich bergen und gäbe darüber hinaus allen um das kindliche Wohl wirklich bemühten Helfern auch noch das gute Gefühl, einen Prozeß der Meinungs- und Urteilsbildung "für das Kind"eingeleitet zu haben und zu begleiten, anstatt ihn "über das Kind" zu führen. Und gleichzeitig wäre eine brutale Automatik gestoppt: Sorgerechtszuweisung = Zuordnung des Kindes (unter Anwendung von Gewalt oder durch Verweigerung seines Umsiedlungswunsches).
    Die Rechtfertigung dazu liegt in einem noch heute gültigen Gesetz aus den frühen Tagen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft, dem berüchtigten Paragraphen 33 (2) aus dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG): Soll eine Sache oder eine Person (!) herausgegeben ... werden ... so kann auf Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts auch Gewalt gebraucht werden.
    Letztendlich möglich ist diese Degradierung von Kindern zu reinen Rechtssubjekten jedoch nur deshalb, weil das "KIndeswohl" bis heute im Wesentlichen als eine Zustandsgröße verstanden wird, als eine Statik, die sich in jedem Fall auch finden läßt, sofern man nur gründlich genug (auch mit Hilfe eines Sachverständigen) danach sucht.
    Demgegenüber ist das Kindeswohl aus Sicht der Kinder selbst in erster Linie nichts anderes als ein Name für die psychische Qualität ihrer Lebenswelt, ganz obenan ihr familiäres Beziehungsnetz, ihrer Liebesbeziehungen, in denen sie leben und die sich von sich aus niemals aufgeben würden - ganz gleich, in welchem Rechtsverhältnis auch immer ihre Eltern zueinander stehen.
    Eltern ist eben mehr als die Summe von Mutter plus Vater - das ist eine eigene Ganzheit. Eltern ist für die allermeisten Kinder zuallererst das Schlüsselwort für einzigartige, existentiell in höchstem Maß bedeutsame und damit prinzipiell unaustauschbare Beziehungen zu den beiden wichtigsten Menschen in ihrem Leben. Und diese Qualität trotz Scheidung zu erhalten, das ist keine Suchaufgabe nach einem in welchem Sinne auch immer "geeigneterem Elternteil". Das ist ein Gestaltungsauftrag zur Herstellung möglichst unbelasteter Beziehungen des Scheidungskindes zu Mutter und Vater, völlig unabhängig davon, bei wem es zumindest augenblicklich (das kann sich durchaus, auch mehrfach, wieder ändern) seinen Wohnsitz haben möchte - oder - im Einklang mit seinem eigenen Wunsch - haben soll.
    Solche Bereitschaft zum Aufeinanderzugehen und zur gemeinsamen Suche nach Bedingungen, die ihr Kind am ehesten auszuhalten vermag, können viele, vielleicht sogar die meisten Scheidungspaare aufgrund ihrer trennungsbedingten Konflikte allerdings aus eigener Kraft heraus nur selten aufbringen.
    Deshalb bräuchten sie dringlichst Hilfe und Unterstützung in Form von Beratung. In Wirklichkeit läuft das logisch so plausible Gebot, im zentralen Interesse ihrer Kinder die Eltern auf der Paarebene bestmöglichst zu trennen, häufig auf die Aufforderung zur Quadratur des Kreises hinaus.
    Doch einen besseren Weg gibt es leider nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn für die durch Trennung und Scheidung ohnehin bereits tief erschütterten Kinder eine noch weitergehende psychische Schädigung vermieden werden soll. So steht es sinngemäß nunmehr über fünf Jahren auch im neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz, der rechtlichen Arbeitsgrundlage für die Jugendämter.
    Und dieses Verständnis wäre vermutlich längst auch bei sehr viel mehr Eltern selbstverständlich geworden, wenn unser gesamtes Familienrecht nicht bis heute noch so bedingungslos erwachsenenorientiert wäre.
    Daran hat bisher auch die Ratifizierung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes - wo erstmals kindliche Grundrechte als eigene und durch niemanden einschränkbare Ansprüche des Kindes selbst deklariert wurden - nicht zu ändern vermocht. Was allerdings bei dem Eiertanz, den die Bundesregierung seinerzeit aufführte, indem sie Kernaussagen der Konvention gleichzeitig ablehnte und sich zu ihnen bekannt, auch nicht verwundert.
    Da eine Rechtsvorschrift, die eine nur am Sorgerechtstitel festgemachte Gewaltanwendung gegenüber Kindern verbietet, wohl noch lange auf sich warten lassen wird, wünschte ich mir deshalb zumindest schnellstens ein klares Wort des Bundesverfassungsgerichtes. Seine jüngste Entscheidung zum Verbot sogenannter "Zwangsadoptionen" kann da hoffnungsfroh stimmen. Denn noch dringender als Gesetze brauchen wir bei den von Scheidung Betroffenen wie bei ihren professionellen Abwicklern ein verändertes Bewußtsein für das menschenrechtliche Gebot einer gewaltfreien Rechtskultur im Umgang mit Kindern. Ohne entsprechende Gerichtsanträge eines Elternteils gäbe es schließlich keines der oben genannten Beispiele.
    Doch zunächst werden Eltern wohl noch geraume Zeit weiterhin Gerichte bemühen, um ihre faktische Verantwortlosigkeit und ihren Egoismus - wenngleich sie sich dessen auch nicht bewußt sein mögen, doch das ist für das kindliche Erleben bedeutungslos - durch die Beschwörung eines zur inhaltsleeren Worthülse verkommenen "Kindeswohls" zu tarnen. Und zahllose Kinder werden auch zukünftig am eigenen Leib erleben, wie ihnen von Menschen, die eigentlich ausdrücklich dafür bezahlt werden, sie vor Mißhandlungen jeglicher Art zu schützen, Gewalt angetan wird.
    Wie heißt es doch so eindrucksvoll: "Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde ..."




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    Quelle: http://www.pappa.com/kinder/jopt_ex7.htm